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      Stuttgarter Netz AG verfehlt ihr Ziel
    PS-Redaktion am Donnerstag, 05. Juli 2018, 16:39 Uhr

    Pressemitteilung des Aktionsbündnisses gegen Stuttgart21
    Stuttgart, den 5. Juli 2018

    Zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Stuttgarter Netz AG verfehlt ihr Ziel

    Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die Klage der Stuttgarter Netz AG, mit der sie den Stuttgarter Kopfbahnhof als Wettbewerberin der Deutschen Bahn weiter nutzen wollte, endgültig abgewiesen. Die SNAG ist ein Zusammenschluss privater Eisenbahnunternehmen zum Erhalt eines Teils der oberirdischen Gleise bei Realisierung von Stuttgart 21. Das Eisenbahn–Bundesamt ist hiernach nicht verpflichtet, wegen des beabsichtigten Rückbaus des Kopfbahnhofs ein Stilllegungsverfahren durchzuführen. Dies ist kein Misserfolg der S21-Gegner, denn sie haben den Prozess nicht geführt, hätten aber ein anderes Prozessergebnis für sachdienlich gehalten.

    Das höchste deutsche Verwaltungsgericht argumentiert, der Betrieb einer Strecke werde nicht eingestellt, weil sich die Strecke aus der Verkehrsfunktion bestimme. Die Verbindungen vom und zum Hauptbahnhof – wenn auch nicht oberirdisch - blieben „nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts“ erhalten. Hätte die Klägerin statt der Sprungrevision das Rechtsmittel der Berufung zum Mannheimer Verwaltungsgericht eingelegt, hätte die genannte Tatsachenfrage nochmals gerichtlich überprüft werden können.

    Das Gericht in Leipzig verneint auch mit "funktionaler Betrachtung“, dass in Stuttgart ein "betriebswichtiger Bahnhof stillgelegt“ würde. Schwer vermittelbar erklärt es, auf die Fortexistenz der Bahn- und Gleisanlagen komme es nicht an. Die unterirdische Neuanlage mutiert so zum Umbau des Kopfbahnhofs, obwohl er noch nach einer Fertigstellung von S 21 bestehen wird. Der im Grundgesetz nach Art. 87 e Absatz 4 „gewährleistete“ Ausbau und Erhalt des Schienenverkehrs und der gleichgerichtete Zweck des Allgemeinen Eisenbahn-gesetzes wurden weder vom Klägervertreter noch vom 3. Senat des Gerichts erörtert oder gar verfassungskonform einbezogen. Dies ist ein schwerwiegendes Manko.

    Besonders frappierend: Die Klägerin, der ihre Distanz zu S21-Gegnern noch im Verhandlungstermin betonte, hat zur Wahrnehmung ihrer Rechte nicht einmal vorgetragen, dass der nur achtgleisige Tiefbahnhof eine Kapazitätsminderung des 16-gleisigen Kopfbahnhofs darstellt, obwohl dies selbst nach Aussagen von Dr. Sarrazin am 11. Juni im Verkehrsausschuss des Bundestages bei der DB AG seit langem bekannt ist. Die DB AG wird also – selbst wenn sie "finster entschlossen“ (Bahnchef Richard Lutz am 23.03.2017) das Projekt durchziehen sollte -, zumindest Teile des Kopfbahnhofs erhalten müssen, weil sie sonst den Interessen der Allgemeinheit und ihren Verkehrsbedürfnissen nicht würde entsprechen können.

    Kontakt: RA Dr. Eisenhart von Loeper, Rechtsanwalt und Sprecher des Aktionsbündnisses
    Aktionsbündnis gegen Stuttgart 21, info@kopfbahnhof-21.de,
    www.kopfbahnhof-21.de, www.umstieg-21.de

    PS: Die Bürgerbewegung gegen Stuttgart 21 lädt ein zu einer
    großen Demonstration am Samstag, 7. Juli 2018, ab 14 Uhr am Stuttgarter Hauptbahnhof. Dabei u.a. Herta Däubler-Gmelin (SPD), Bundesjustizministerin a.D.

    Diese Pressemitteilung im PDF-Format:
    http://www.parkschuetzer.de/assets/termine/2018/PM_SNAG-Urteil_des_BVerwG.pdf

Wichtige Dokumente

  • Für Stuttgart 21 gibt es viele Gründe und bessere Alternativen, die nur einen Bruchteil kosten, von Karl-Dieter Bodack: PDF, 250Kb
  • Diverse Gutachten (kopfbahnhof-21.de)
  • Was kostet der Ausstieg aus Stuttgart 21?, VCD Baden-Württemberg e.V.
    PDF, 1,7Mb
  • Das Lügengebäude muss fallen, Dr. Liesel Hartenstein, ehem. MdB (SPD)
    PDF, 2,5Mb