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LBBW-Buergerbegehren »
Rundmail Nr. 2 vom 07.12.12
Schuster und die Vertreter der Stadt unterlaufen das Bürgerbegehren
Dazu nimmt Hannes Rockenbauch Stellung in einem Video – Interview auf
Das sind die Fakten: CDU, SPD, Grüne haben es während des OB-Wahlkampfes unter der Decke gehalten: Der LBBW - Deal wird kommen und Millionen kosten. Nun wurde versucht, den LBBW - Deal putschartig durchzuziehen, man müsse die Kapitalumwandlung bis zum 1.1.2013 vollziehen. In der kurzen Zeit könne man keinen Bürgerentscheid durchführen. Es sei „alternativlos“.
Gegen den Beschluss des Gemeinderates vom 22.11. hat die Fraktion SÖS/LINKE ein Bürgerbegehren initiiert. Um dieses Bürgerbegehren abzusichern, haben wir eine einstweilige Verfügung gegen den Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses beantragt. Sie wurde vom VGH abgelehnt, mit der absurden Begründung, es lägen noch keine 20.000 Unterschriften vor und die Gemeindeordnung kenne keine aufschiebende Wirkung. Damit wird die Ausschaltung des Bürgers legitimiert.
Es scheint, dass das alles so geplant war, um einen Bürgerentscheid zu verhindern. Sie haben aus Stuttgart 21 nichts gelernt. Das ist wieder eine Lektion in Sachen Demokratieverständnis!
Es zeigt, welche Angst sie vor unserem Protest haben. Es war genau richtig, das Bürgerbegehren für einen Bürgerentscheid zu beginnen. Mit unseren bisherigen Aktivitäten haben wir den Coup, der eigentlich geräuschlos über die Bühne gehen sollte, aufgedeckt und bekannt gemacht. Mit dem Vollzug des Gemeinderatsbeschlusses heute, Freitag 7.12.2012, durch OB Schuster läuft aber unser Bürgerbegehren ins Leere. Wir können also das Sammeln von Unterschriften einstellen. Aber nicht unseren Protest. Der ganze Vorgang zeigt, wie notwendig die weitere Auseinandersetzung um mehr demokratische Rechte ist. Wie machen wir aber weiter?
Das wollen wir mit allen Aktiven beraten. Wir treffen uns am
Mittwoch, 12.12. um 19.00 Uhr im Rathaus, Raum 301.
Herzliche Grüße
Euer Hannes Rockenbauch
PS: Die angekündigte Ausgabe von Material für Infostände, heute im Rathaus von 17 bis 19 Uhr, entfällt.




zur Umwandlung
III.9 Kommunalrechtliche Beurteilung
Aus kommunalrechtlicher Sicht ist die Wandlung der stillen Einlagen zunächst als Veräußerung
einer Beteiligung im Sinne des § 106 GemO zu bewerten. Demnach darf die
Veräußerung nur erfolgen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde
nicht beeinträchtigt wird. Dies ist nach Einschätzung der Stadt – wie unter I.VIII dargestellt
– nicht der Fall. Vielmehr wird durch den Vorgang die Aufgabenerfüllung gesichert
und gestärkt. Der Vorgang ist dem Regierungspräsidium nach § 108 GemO zur Bestätigung
der Gesetzmäßigkeit vorzulegen.
Daneben darf gem. § 92 Abs. 1 GemO eine Veräußerung von Vermögensgegenständen
in der Regel nur zum vollen Wert erfolgen.
PwC hat im Auftrag der Stadt entsprechende Berechnungen erstellt. Grundlage für die
Ermittlung des Werts waren die künftigen finanziellen Überschüsse, die mit dem jeweiligen
Vermögensgegenstand (mit/ohne Wandlung) auf der Grundlage der von der
LBBW vorgelegten und von PwC plausibilisierten validierten Planung erzielt werden
können. Diese Überschüsse wurden mit einem Kapitalisierungszinssatz auf den Bewertungsstichtag
01.01.2013 diskontiert. Die Berechnung hat ergeben, dass die Wandlung
für die Stadt nicht nachteilig ist, wenn die zugrunde gelegten Planungsprämissen (künftige
Ausschüttung) eintreten.
Aus der Berechnung sind Anhaltspunkte für eine Veräußerung unter dem vollen Wert,
die einer Vorlagepflicht nach § 92 Abs. 3 GemO unterliegt, nicht erkennbar. Dennoch
wird die Verwaltung den Vorgang aufgrund der Bedeutung dem Regierungspräsidium
vorlegen und um dessen Beurteilung bitten.
Die Stadt hat wegen der Vorlagepflichten bereits im Vorfeld mit dem Regierungspräsidium
Kontakt aufgenommen. Unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Gemeinderat
wird die Verwaltung die Beschlüsse dem Regierungspräsidium vorlegen. Die
Verwaltung geht davon aus, dass die Gesetzmäßigkeit der Wandlung vom Regierungspräsidium
bestätigt werden kann.
Bei der Wandlung handelt es sich nicht um einen haushaltswirksamen Vorgang. Die
Rückzahlung der stillen Einlagen sowie die Einzahlung als Kapital erfolgt über ein Treuhandkonto,
auf das die Stadt keinen Zugriff hat. Ein Nachtragshaushalt ist daher nicht
erforderlich. Das Regierungspräsidium hat diese Sichtweise bereits bestätigt.
http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/490650/82099.pdf
Das RP hatte wohl nichts einzuwenden...
Eigentlich müßte die sogenannte "Staatsrätin für Zivilgesellschaft und Bürgerbeteiligung" Erler hier kurzfristig intervenieren.
OK, war nur Spaß.