Eingeordnet unter: Stuttgart 21
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Dominik Blacha »
Es wurde hier ja schon bekannt: Am Montag gab es einen Freispruch im Betonblock-Prozess vor dem Landgericht. Daraufhin wurde hier geschrieben, dass die Räumung des Schloßgartens rechtswidrig war.
Ich habe mich zwar sehr über den Freispruch gefreut und bin erleichtert, aber ich möchte nicht, dass es hier zu Gerüchten kommt oder unrealistische Hoffnungen geweckt werden. Daher zitiere ich hier meinen Anwalt Andreas Kurth:
"Weder stellte das angeklagte Tatgeschehen einen strafbaren Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB dar, noch eine strafbare Nötigung bzw. Nötigungsversuch, und gleichzeitig wurde auch eine mögliche Ordnungswidrigkeit nach Versammlungsgesetz bzw. § 113 OWiG mit weggewischt.
Letzteres dürfte auch für die zahlreichen Teilnehmer der "Langen Nacht der Bürgerbeteiligung" von Interesse und Bedeutung sein, die den polizeilichen Räumungsaufforderungen in dieser Nacht nicht nachgekommen waren und deswegen hinausgeführt bzw. hinausgetragen werden mussten und dafür dann später Bußgeldbescheide, unter Umständen auch Kostenbescheide, erhalten hatten.
Aber ACHTUNG! Der landgerichtliche Freispruch ist noch nicht rechtskräftig!
So erfreulich es ist, wenn nunmehr auch eine weitere Strafkammer wegen der Ankettaktionen zu einem Freispruch kommt, ist und bleibt damit zu rechnen, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart auch hier - wie im vorausgegangenen Parallelverfahren - Revision einlegen wird. Ob und wie das OLG Stuttgart zur Frage des Widerstandes bzw. einer etwaigen Nötigung entscheiden wird, ist aus meiner Sicht leider völlig offen.
Demhingegen schätze ich die Erfolgsaussichten und Chancen, was die für diese Nacht verhängten Bußgelder betrifft, als zu unseren Gunsten deutlich besser ein. Denn da wurden von Seiten der LHS Stuttgart als Versammlungsbehörde und der Polizei mehrere, nicht unerhebliche Fehler gemacht. Mit der Folge, dass die Versammlung der "Langen Nacht der Bürgerbeteiligung" eben nicht wirksam aufgelöst wurde, damit weiterhin unter dem verfassungsrechtlichen Schutz von Art. 8 GG stand, und natürlich weder eine Pflicht sich zu entfernen bzw. sich zu zerstreuen bestand.
Eine abschließende Bewertung kann natürlich erst erfolgen, wenn die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt."Peer Stolle, der Anwalt des anderen Angeklagten, hat eine ausführliche Erklärung abgegeben: http://dka-kanzlei.de/news-reader/s21-gegner-vom-vorwurf-des-widerstandes-gegen-vollstreckungsbeamte-freigesprochen.html
Nichtsdestotrotz ist durch den Freispruch erstmal die Kriminalisierung von gewaltfreien Protestaktionen gestoppt - und die Gefahr gebannt, dass diese Rechtsbeugung auch auf andere Proteste in Deutschland übertragen wird.




Gratulation zum (noch nicht rechtskräftigen) Freispruch und danke für die Klarstellung.
#jura
Noch eine Klarstellung:
Die Feststellung des Langerichts, dass die Versammlung nicht rechtskräftig aufgelöst wurde ist wichtig und richtig, hilft vorerst aber nur den RoWos, da dies im Strafverfahren gegen die RoWos entschiden wurde.
Die anderen, die hinausgetragen wurden und/oder ein Bußgeld von der Stadt aufgebrummt bekamen können damit nocht nichts anfangen. Sie müssen warten bis die Klage der ca. 30 "Störer" vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden ist, die dort gegen die Stadt Stuttgart wegen rechtswidriger Versammlungsauflösung incl. Zwangsmaßnahmen klagen. Das kann aber noch dauern.