Java Script ist deaktiviert. Bitte aktivieren Sie Java Script, um diese Seite in vollem Umfang nutzen zu können.


Loggen Sie sich ein, um in Statements und Kommentaren zu suchen.

Eingeordnet unter: Stuttgart 21

  • Katis
    358
    Katis » #Totstauvorrichtungen #Totstaueinrichtung #Totstauverrohrung

    Az.: 59160 Pap-PS 21-PFA 1.1 (Talquerung)
    Datum: 28.01.2005

    Seite 64

    7.1.12.2. Änderungen/ Ergänzungen/ Vorbehalt

    Ergeben sich im Zuge der Ausführungsplanung bzw. während der Baudurchführung gegenüber den Antragsunterlagen wasserwirtschaftlich relevante Änderungen bzw. Ergänzungen, sind diese dem Eisenbahn-Bundesamt umgehend anzuzeigen bzw. zu beantragen. Im Rahmen dieser Nachträge/Ergänzungen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der Unteren Wasserbehörde
    gem. § 5 WHG weitere Auflagen zum Grundwasser- und Heilquellenschutz vor (z.B.
    Vorhalten von Totstauvorrichtungen bei Pfahlbohrungen sowie Schwerspat-Bentonit-Gemischen zur Verschließung von Bohrlöchern, vertiefte Überwachung von Tiefgründungsmaßnahmen durch Sachverständige etc.). Entsprechendes gilt auch, wenn trotz planmäßiger Ausführung des Vorhabens
    und trotz Einhaltung der wasserrechtlich erlaubten Höchstmengen sowie der Warn- und Einstellwerte entgegen der Prognose baubedingt negative Beeinträchtigungen des Grundwassers auftreten, deren Beseitigung oder Verminderung weitergehende Maßnahmen erfordern.

    Az.: 59160 Pap-PS 21-PFA 1.5 (Zuführung Feuerbach und Bad Cannstatt)
    Datum: 13.10.2006

    Seite 96

    7.1.11.2. Änderungen/ Ergänzungen/ Vorbehalt
    Ergeben sich im Zuge der Ausführungsplanung bzw. während der Baudurchführung gegenüber den Antragsunterlagen wasserwirtschaftlich relevante Änderungen bzw. Ergänzungen, sind diese dem Eisenbahn-Bundesamt umgehend anzuzeigen bzw. zu beantragen. Im Rahmen dieser Nachträge/Ergänzungen behält sich das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der Unteren Wasserbehörde gem. § 5 WHG weitere Auflagen zum Grundwasser- und Heilquellenschutz vor (z.B. Vorhalten von Totstauvorrichtungen bei Pfahlbohrungen sowie Schwerspat-Bentonit-Gemischen zur Verschließung von Bohrlöchern, vertiefte Überwachung von Tiefgründungsmaßnahmen durch Sachverständige etc.). Entsprechendes gilt auch, wenn trotz planmäßiger Ausführung des Vorhabens und trotz Einhaltung der wasserrechtlich erlaubten Höchstmengen sowie der Warn- und Einstellwerte entgegen der Prognose baubedingt negative Beeinträchtigungen des Grundwassers auftreten, deren Beseitigung oder Verminderung weitergehende Maßnahmen erfordern.

    Az: 59170-591pä/009-2014#020
    Datum: 01.02.2016

    Bescheid
    gemäß § 18d AEG i. V. m. § 76 Abs. 3 VwVfG und § 18 AEG
    für das Vorhaben „Großprojekt Stuttgart 21, PFA 1.5, 16. PÄ (EÜ Neckar)“

    keine Fundstelle für Totstauvorrichtungen
    Fundstelle für Totstaueinrichtung Seite 19
    Fundstelle für Totstauverrohrung Seite 20

    "Anstelle der Flachgründung mit druckluftgestützter Deckelbauweise beim Mittelpfei-ler (Achse 500) sowie in Unterwasserbetonbauweise bei bedarfsweisem Einsatz von Druckluftstützung bei den Uferpfeilern (Achse 400 und 600), erfolgt die Herstellung dieser Gründungskörper nun mittels Pfahlgründung. Die zugehörigen Bohrungen werden von trockenen Zwischenniveaus aus unter Wasserauflast und Vorhaltung einer Totstaueinrichtung ausgeführt. Somit entfallen für die Achsen 400, 500 und 600 die tiefen Baugruben und deren Baugrubenumschließungen mit überschnitte-nen Bohrpfahlwänden, die einen flächenhaften Eingriff mit einer Einbindetiefe von bis zu 2 m in den Lettenkeuper darstellten."

    und

    "Das Wasser- und Schiffahrtsamt Stuttgart hat in seiner Stellungnahme Vorkehrun-gen gegen die Gefährdung der Schifffahrt durch Spritzwasser gefordert, das aus ei-nem Überdruck bei aufsteigendem Mineralwasser im Zuge der Herstellung der Bohrpfähle entstehen könne. Die Vorhabenträgerin hat insofern auf die vorgesehe-ne Totstauverrohrung hingewiesen, die einen unkontrollierten Austritt von Mineral-wasser und damit eine Gefährdung der Schifffahrt durch Spritzwasser ausschließt. Weitergehende Nebenbestimmungen sind deshalb nicht erforderlich. #Totstauvorrichtungen #Totstaueinrichtung #Totstauverrohrung

    2 Kommentare
    Sie müssen sich einloggen, um kommentieren zu können.